- Allgemein
1.1 Es gelten ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der CVO Software GmbH, nachfolgend CVO genannt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Vertragsparteien, es sei denn, es wird ausdrücklich ein anderer Vertragsinhalt vereinbart.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für Regelungen, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CVO zwar nicht widersprechen, aber von den gesetzlichen Vorschriften zuungunsten von CVO abweichen.
1.3 Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.
- Angebot und Leistungsinhalt
2.1 Angebote von CVO sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfristen, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Umfang der von CVO zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge die Vertriebspartnervereinbarung, die Einzellizenzbedingungen für CVO Software, der Softwaresupportvertrag und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Werden Änderungen an dem System des Kunden vorgenommen, nachdem CVO den Systemstatus des Kunden erfasst hat, dann kann für die Kompatibilität mit der zu liefernden Software keine Gewähr übernommen werden. Etwaige Zusicherungen sind dann ebenfalls gegenstandslos.
- Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch CVO als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern CVO Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich etwaige vertraglich vereinbarte Ausführungsfristen von CVO angemessen. CVO kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von CVO aus § 643 BGB bleiben unberührt.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- Untersuchungs- und Rügepflicht, Leistungsumfang
4.1 Ist der Kunde Kaufmann und der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, dann ist er verpflichtet, gelieferte Ware nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler CVO unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4.2 Unterlässt der Kunde die Anzeige oder genügt diese nicht der vereinbarten Schriftform, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die – formgerechte – Anzeige bei beiderseitigem Handelsgeschäft unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
4.3 Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
4.4 CVO ist es verwehrt, sich auf die vorstehenden Regelungen zu berufen, sofern der betreffende Mangel arglistig verschwiegen wurde.
- Leistung durch Dritte, Teilleistungen, Ware zu Testzwecken
5.1 CVO ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von geeigneten Dritten erbringen zu lassen.
5.2 CVO ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
5.3 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von CVO, CVO behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
- Lieferfrist, Verzug
6.1 Von CVO angegebene Lieferzeiten sind im Zweifel nur annähernd und unverbindlich. Für den Fall, dass der vereinbarte Liefertermin von CVO um mehr als vier Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, CVO eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
6.2 Aufgrund einer Fristsetzung oder Mahnung des Kunden kommt CVO nur dann in Verzug, wenn diese das Schriftformerfordernis erfüllt.
6.3 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
6.4 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von CVO nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei CVO, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
- Preise
7.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
7.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
7.3 CVO ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate nach Vertragsschluss vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
7.4 Wünscht der Kunde eine namentliche Änderung der Person des Lizenznehmers, so ist diese Änderung entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgelts bestimmt CVO nach billigem Ermessen.
- Zahlung
8.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Warenlieferungen, Supportleistungen ohne Abzug nach 14 Tagen netto zu begleichen.
8.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von CVO verrechnen. Ist der Kunde Kaufmann und der Vertrag für ihn ein Handelsgeschäft, darf er Zurückbehaltungsrechte nur wegen von CVO anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden geltend machen.
- Gefahrübergang, Abnahme
9.1 Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, erfolgen alle Lieferungen auf seine Kosten seine Gefahr.
9.2 Von CVO auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von CVO unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er CVO unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem schriftlichen Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei CVO ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
- Gewährleistung, Nacherfüllung
10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufverträgen grundsätzlich ein Jahr, es sei denn, es handelt sich bei der Kaufsache um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat bzw. der Mangel besteht in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen die Herausgabe der Sache verlangt werden kann oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist.
10.2 Eine Aufforderung des Kunden zur Nacherfüllung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet im Rahmen einer etwaigen Fehlerbehebung eine neue Version des gelieferten Programms zu übernehmen
10.4 Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an der Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
10.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
10.6 Bei schuldhafter Verletzung von Beratungs-, Schulungs- oder sonstigen Dienstleistungspflichten ist CVO zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt, es sei denn, die Nachbesserung ist für den Kunden nicht zumutbar.
- Eigentumsvorbehalt
11.1 CVO behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Für die Nutzung der Programme gilt Ziffer 12.1 Satz 2. Ist der Kunde Kaufmann und der Vertrag für ihn ein Handelsgeschäft, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von CVO in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für CVO zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an CVO ab. CVO nimmt die Abtretung an.
11.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an CVO ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von CVO hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. CVO ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
11.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist CVO berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. CVO ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.5 Bei einem Rücknahmerecht von CVO gemäß vorstehendem Absatz ist CVO berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von CVO den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
11.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag
11.7 CVO ist verpflichtet, Sicherheiten freigegeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
11.8 Der Kunde ist verpflichtet, jeden Wechsel seines Wohn-/Geschäftsortes unverzüglich mitzuteilen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Ware offenstehen oder die Ware noch nicht geliefert wurde.
- Umfang der Rechtseinräumung
12.1 Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Programme. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises ist die Nutzung des Programms auf die Dauer von maximal drei Monaten ab Lieferung beschränkt. Wird der Kunde für Mehrfachlizenzen des Programms autorisiert, so gelten diese Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser Lizenzen.
12.2 Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der von CVO lizenzierte Programme nutzt, diese Lizenzvereinbarung einhält. Eine “Nutzung” des Programms liegt vor, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium eines Computers befindet. Ein Programm, das lediglich zum Zwecke der Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist, gilt als nicht genutzt.
12.3 Der Kunde darf Datensicherung nur nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von CVO nicht verändern oder entfernen.
12.4 Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, das Programm zu bearbeiten, zu übertragen, zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben. Im Zweifel ist der Kunde nur soweit zur Nutzung berechtigt, wie der Vertragszweck dies erfordert.
- Haftung, Haftungsbeschränkung
13.1 Die Haftung von CVO bleibt unbeschränkt und unbeeinflusst durch die nachfolgenden Regelungen bei Personenschäden und deren Folgen sowie den Folgen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt ebenfalls unberührt.
13.2 Bei nur leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet CVO der Höhe nach nur für den Schaden, der bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar war.
13.3 CVO haftet nicht bei nur leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
13.4 CVO haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können.
13.5 Die Haftung ist – außer bei Vorsatz – in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme der von CVO abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
13.6 Die Regelungen dieser Ziffer 11 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CVO.
13.7 Die Haftung von CVO für Verzögerungsschäden ist bei nur leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt auf fünf Prozent der Auftragssumme.
- Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, CVO von Schutzrechtsberühmungen Dritter hinsichtlich der gelieferten CVO Software unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und CVO auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. CVO ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
- ABTRETBARKEIT VON ANSPRÜCHEN
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit CVO geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit CVO geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von CVO ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.
16.Ermächtigung zur Nutzung von Kundendaten
Der Kunde ermächtigt CVO, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
- Schlussbestimmungen
17.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe-kommt.
17.2 Ist der Kunde Kaufmann und der Vertrag für ihn ein Handelsgeschäft, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von CVO ist Koblenz.
17.4 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Koblenz ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten. CVO ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
17.5 Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses